§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Elternbeirat des Gymnasiums der Benediktiner Kloster Schäftlarn“. Der Verein hat seinen Sitz in Kloster Schäftlarn. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere die Unterstützung des Gymnasiums der Benediktiner Kloster Schäftlarn.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften über Gemeinnützigkeit, er muss nach diesen Vorschriften geführt werden.
  3. Der Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch
    a) Förderung von Veranstaltungen erzieherischer Art und der Bildung
    b) Anschaffung und Finanzierung von Lehrmitteln und überhaupt dem Unterricht und schulischen Zwecken dienlichen Ausstattungs-, Einrichtungs- und ähnlichen Gegenständen
    c) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Unterrichtung von Eltern
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können und sollen nur die Mitglieder des Elternbeirats des Gymnasiums der Benediktiner Kloster Schäftlarn sein. Sie haben Anspruch auf die Mitgliedschaft.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden aus dem Elternbeirat des Gymnasiums der Benediktiner Kloster Schäftlarn oder durch Aufhebung des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Beiträge werden nicht erhoben. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden ausschließlich freiwillige Spenden, speziell die sog. Elternspende eingesetzt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten.
  2. Der 2. Vorsitzende soll intern von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. 1. Vorsitzender ist der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates, 2. Vorsitzender ist dessen Stellvertreter. Sie haben ihre Vorstandsämter auf die Dauer ihrer genannten Ämter im Elternbeirat inne. Durch die Mitgliederversammlungen können andere Personen aus dem Elternbeirat gewählt werden und dabei die Dauer ihrer Vorstandsämter festgelegt werden.
  4. Daneben können ein Schriftführer und/oder ein Kassier bestellt werden. Dem Kassier kann Bankvollmacht erteilt werden.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt werden.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Die festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Gefasste Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen wirksam. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Über die Versammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.

§ 10 Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Vereins) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen dem Verein der Freunde des Kloster Schäftlarn e.V. zu, wobei dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Kloster Schäftlarn, 21.11.2016

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