Ergänzung zur Wahlordnung für den Elternbeirat in Absprache mit dem Schulträger vom 1.8.2020

Ergänzend zu der Wahlordnung aus 2010 (siehe weiter unten) gelten für das Schuljahr 2020/21 folgende Regelungen:

  • Die Wahl erfolgt als Online-Wahl mittels https://elternbeiratswahl.online/ (und Klick auf „Wählen“ oder direkt unter https://abstimmen.online/ao/) vom 21.09. 08:00 Uhr bis 25.09. 20:00 Uhr. 
  • Die Wahlplattform gewährleistet die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze – allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. 
  • Diesen Wahlmodus legte der Schulträger im Einvernehmen mit dem Elternbeirat fest.
  • Ein Abweichen von der gesetzten Frist ist aus Corona-bedingten Gründen zulässig.
  • Die Schulleitung hat die Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl über den Wahltermin informiert und zur Einreichung von Wahlvorschlägen vor dem Wahltermin aufgefordert.
  • Die Kandidaten stellen sich auf der Wahlplattform mit einem Kurzprofil vor, das online nur den Wahlberechtigten nach Eingabe des persönlichen Zugangscodes, zugänglich ist.
  • Eine Ergänzung der Kandidatenliste zum Wahlzeitpunkt ist bei der Online-Wahl ausgeschlossen.
  • Für jedes die Schule besuchende Kind wirdfür jedes Elternteil ein  Stimmzettelausgegeben.
  • Mit einem Stimmzettel können 10 Stimmen abgegeben werden. Es können max. 3 Stimmen pro Kandidaten (Bsp. 3x Kandidat A, 3x B, 3x C & 1x D) abgegeben werden.
  • Stimmberechtigte können aus 10 Kandidaten auswählen. Neben 5 Mitgliedern, die sich zur Wiederwahl stellen, stehen auch 5 neue Kandidaten zur Wahl.  
  • Die Daten der Online-Wahl werden sechs Monate nach der Wahl gelöscht.
  • Diese Ergänzung der Wahlordnung in der Fassung vom 01.08.2020 tritt per sofort in Kraft. Sie wurde am 21.09.2022 wieder bestätigt..

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Kurzprocedere der Elternbeiratswahl 

Die Anzahl der Elternbeiräte ist angelehnt an die Schülerzahl (siehe §1).
Wahlberechtigt sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule hauptamtlich tätigen Lehrer und Präfekten.
Wahlvorschläge können jederzeit abgegeben werden. 
Der Wahlvorstand erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten, die bis zum Beginn der Wahl (im Falle der Online-Wahl bis zum Verteilen der Wahlzettel)  ergänzt werden kann.

Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. Stimmberechtigt sind nur bei der Wahl anwesende Wahlberechtigte und nach Vorlage der Einladung (im Falle der Online-Wahl, alle die einen persönlichen Stimmzettel mit persönlichen Zugangscode haben) . 

Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Wahl auf der Webseite des Elternbeirats bekanntgegeben. 

Der neue Elternbeirat tritt  in Kraft nach der konstituierenden Sitzung. 

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Der Elternbeirat des Gymnasiums der Benediktiner Schäftlarn erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende

Wahlordnung für den Elternbeirat 

-WahlO EBR-
§ 1 
Die Zusammensetzung des Elternbeirats ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG und orientiert sich ferner an der ‚Elternmitwirkungsordnung für die Schulen der Erzdiözese München und Freising (EMO-M)‘, Absatz D) Elternbeirat §8 (1).


§ 2 
Wahlberechtigt sind die Eltern bzw. alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Schule besucht, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannten Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen.   Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule hauptamtlich tätigen Lehrer und Präfekten.

§ 3
Die Wahlen zum Elternbeirat werden alle 2 Jahre bis spätestens 31.10. durchgeführt.

§ 4
Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.  
Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. 
Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein.   
Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.

§ 5
Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt.   
Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.  


§ 6
Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet.   
Der Vorsitzende sowie zwei vom Elternbeiratbestellte Personen bilden den Wahlvorstand. 
Der Wahlvor-stand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn der Wahlhandlung ergänzt werden kannund gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.


§ 7 
Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich.   
Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und der Schulleiter Zutritt.

§ 8
Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.   
Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.  
Die Wahl wird durch persönliche Stimm-abgabe vorgenommen.   
Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlbe-rechtigten.   
Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahl-versammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.   
Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.  
Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben; Leiter von Einrichtungen nach Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG erhalten nur einen Stimmzettel.   
Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, aufeinzelne Kandidaten können bis zu 3 Stimmen entfallen.

§ 9 
Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, Zusätze enthalten, Namen von nicht wählbaren Personen beinhalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.

§ 10 
Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.  
Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11
Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

§ 12
Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.

§ 13
Jeder Wahlberechtigte kann binnen 1 Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung bei der Schule anfechten.


§ 14 

Soweit diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO). 


§ 15 
Diese Wahlordnung tritt am 15.10.2010 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben.   
Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.